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Freitag, 26. April 2024

Rechtsanwaltsgebühren

Die Gebühren eines Anwaltes richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Das RVG ersetzt seit dem 1.7.2004 die bis dahin geltende BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).

In außergerichtlichen Angelegenheiten erlaubt das Gesetz Gebührenvereinbarungen, wobei die vereinbarten Gebühren über oder unter den gesetzlichen Gebühren liegen können. In gerichtlichen Verfahren dagegen dürfen die gesetzlichen Gebühren durch eine Gebührenvereinbarung nicht unterschritten werden; die Vereinbarung höherer Gebühren ist aber möglich.

Der Gesetzgeber strebt an, nach und nach von den gesetzlichen Gebühren weg zu kommen, so dass zwischen Anwalt und Mandant eine Gebührenvereinbarung getroffen werden muss. Als erster Schritt in diese Richtung entfällt ab dem 1.7.2006 die gesetzliche Beratungsgebühr, so dass bei Beratungssachen ab dann immer Gebührenvereinbarungen getroffen werden müssen.

Die Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren in Zivil- und Verwaltungssachen hängt neben Art- und Umfang der entfalteten Tätigkeit maßgeblich von der Höhe des Gegenstandswertes ab. Bei niedrigen Gegenstandswerten ist die Gebühr nicht kostendeckend, bei mittleren Gegenstandswerten erzielt der Anwalt ein angemessenes Einkommen und bei hohen Gegenstandwerten verdient der Anwalt oftmals "zu viel". Das ist vom Gesetzgeber so gewollt, damit die Gebühren bei niedrigen Gegenstandswerten nicht außer Verhältnis zum Wert der Sache stehen. Dadurch, dass bei hohen Gegenstandswerten "zu viel" gezahlt wird, wird es möglich, die Angelegenheiten mit niedrigen Gegenstandswerten zu nicht kostendeckenden Gebühren zu bearbeiten. Also subventionieren Mandanten mit hohen Gegenstandswerten die Mandanten, die niedrige Gegenstandswerte haben. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Anwalt bei einem gesunden Mix aus Sachen mit niedrigen, mittleren und hohen Gegenstandswerten insgesamt angemessen verdient.

Dieses gesetzliche Gebührensystem ist also günstig für Mandanten, die Angelegenheiten mit niedrigen Gegenstandswerten haben, ungünstig dagegen für Mandanten, die Angelegenheiten mit hohen Gegenstandswerten haben. Deshalb kann eine Gebührenvereinbarung bei niedrigen Gegenstandswerten für den Anwalt, bei hohen Gegenstandswerten für den Mandanten von Vorteil sein.

Wir arbeiten grundsätzlich zu den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, schließen im Einzelfall (in Beratungssachen ab dem 1.7.2006 immer) aber auch Gebührenvereinbarungen.